AGB

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Alpinion Medical Deutschland GmbH

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Alpinion Medical Deutschland GmbH („Alpinion“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen.
(2) Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn Alpinion ihrer Geltung im Einzelfall in Textform zustimmt.
(3) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.

§ 2 Leistungsumfang, Angebote, Preise
(1) Angebote von Alpinion sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verbindliche Angebote sind 4 Wochen ab Angebotsdatum gültig.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung von Alpinion. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(3) Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
(4) Lieferungen erfolgen ab Sitz von Alpinion (EXW gemäß Incoterms 2020). Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung sowie alle Steuern und Gebühren trägt der Vertragspartner.
(5) Bei Bestellwerten unter 50,00 € netto erhebt Alpinion einen Mindermengenzuschlag von 15,00 €.
(6) Liegt der Liefertermin mehr als vier Monate nach Auftragsbestätigung, ist Alpinion berechtigt, eingetretene Kostensteigerungen weiterzugeben, einschließlich Erhöhungen von Lieferantenpreisen.

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen
(1) Lieferung erfolgt ab Sitz von Alpinion. Risiko und Kosten trägt der Vertragspartner.
(2) Die Gefahr des Untergangs, Verlusts oder der Beschädigung geht mit Übergabe an das Transportunternehmen oder Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
(3) Alpinion ist berechtigt, zumutbare Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen.
(4) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich fix vereinbart.
(5) Die Lieferzeit beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig abgesendet oder zur Abholung bereitgestellt wurde.
(6) Bei höherer Gewalt oder sonstigen, nicht von Alpinion zu vertretenden Umständen (z. B. Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, Lieferkettenstörungen) verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 4 Zahlungen
(1) Rechnungen sind sofort rein netto zur Zahlung fällig. Der Vertragspartner kommt spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug.
(2) Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Alpinion kann Vorauszahlungen, Teil‑ oder Abschlagszahlungen verlangen.
(4) Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Vertragspartners kann Alpinion Vorauskasse, Nachnahme oder Sicherheiten verlangen sowie Lieferungen zurückhalten.
(5) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Alpinion behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, kann Alpinion vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen.
(3) Der Vertragspartner muss Alpinion unverzüglich über Pfändungen, Zugriffe Dritter oder eine drohende Insolvenz informieren.
(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern; dabei tritt er bereits jetzt sämtliche daraus entstehenden Forderungen an Alpinion ab.
(5) Alpinion gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr Wert 20 % der zu sichernden Forderung übersteigt.

§ 6 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung; bei gebrauchten Gegenständen 6 Monate. Für Verschleißteile übernimmt Alpinion keine Gewährleistung.
(2) Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware ist ausschließlich die Produktbeschreibung von Alpinion.
(3) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich zu prüfen.
(4) Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Prüfung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(5) Alpinion leistet nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es sind zwei Nachbesserungsversuche zulässig.
(6) Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unzumutbar ist oder verweigert wird, kann der Vertragspartner mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz setzt Verschulden voraus.
(7) Für Mängel aufgrund unsachgemäßer Nutzung, falscher Installation, unzureichender Wartung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel übernimmt Alpinion keine Haftung.

§ 7 Haftung
(1) Alpinion haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Nettowarenwert begrenzt.
(4) Zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere nach Produkthaftungsgesetz und Medizinprodukterecht, bleiben unberührt.

§ 8 Reparaturen und Serviceleistungen
Reparaturen, Wartungen oder sonstige Serviceleistungen werden auf Grundlage eines gesonderten Werkvertrags erbracht.

§ 9 Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit gesetzlich nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 10 Sonstiges
(1) Erfüllungsort ist Hallbergmoos. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit zulässig – Freising.
(2) Es gilt deutsches Recht; das UN‑Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Unterlagen, Zeichnungen, technische Dokumente und Angebote bleiben Eigentum von Alpinion. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.
(4) Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle nicht offenkundigen Informationen auch über das Vertragsende hinaus.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile unberührt; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige Bestimmung.

Stand: April 2026