Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Alpinion Medical Deutschland GmbH

§ 1 Anwendungsbereich der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen finden auf alle Geschäfte der Alpinion Anwendung. (2) Entgegenstehenden oder anderslautenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit im Einzelfall deren Geltung gesondert schriftlich zwischen den Parteien vereinbart und von Alpinion bestätigt wurde.

§ 2 Leistungsumfang, Angebote, Preise
(1) Alle Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend. An verbindliche Angebote ist Alpinion für die Dauer von 4 Wochen nach Angebotsdatum gebunden, danach besteht eine Bindung an das Angebot nicht mehr. (2) Der Leistungsumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Alpinion bestimmt. Anderweitige Absprachen und Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. (3) Die Preise stellen Nettopreise dar und werden zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. (4) Die Preise sind ab Sitz Alpinion, d. h. alle weiteren entstehenden Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung usw. sind durch den Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat auch anfallende Steuern, Gebühren und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Lieferungen ins Ausland zu tragen. (5) Für die Lieferung von Klein- und Mindermengen wird bis zu einem Nettobestellwert von 50,00 € ein gesonderter Mindermengenzuschlag von 15,00 € erhoben. (6) Liegt die Lieferung der bestellten Ware mehr als vier Monate nach schriftlicher Bestätigung des Auftrages, ist Alpinion berechtigt, etwaige Preiserhöhungen an den Vertragspartner weiterzugeben. Dieses Recht besteht auch bei Preiserhöhungen der Lieferanten von Alpinion.      

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen
(1) Die Lieferung der Ware erfolgt ab Sitz von Alpinion. Kosten und Risiko der Lieferung trägt der Vertragspartner. (2) Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht mit Übergabe an den beauftragten Transportunternehmer oder mit Mitteilung über die versandfertige Bereitstellung der Ware auf den Vertragspartner über. Diese Regelung findet auch auf Teillieferungen Anwendung. (3) Alpinion ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung stellt ein selbständiges Geschäft im Sinn der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen dar. Der Vertragspartner hat für Teillieferungen die jeweils anteilig entfallende Vergütung an die Alpinion zu leisten. Das Recht Teillieferungen zu leisten ist ausgeschlossen, soweit dem Vertragspartner eine Teillieferung unzumutbar ist. (4) Die angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn zwischen den Parteien wurde eine ausdrückliche Lieferfrist vereinbart und schriftlich bestätigt. (5) Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner. Die Lieferfrist wird durch rechtzeitige Absendung bzw. Bereitstellung der Ware durch Alpinion gewahrt. (6) Bei Fällen höherer Gewalt  oder sonstigen, nicht durch Alpinion zu vertretenden Ereignissen (z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw.) verlängern sich die Lieferfristen in angemessenen Umfang. Dies gilt auch für vereinbarte Fixgeschäfte und auch für den Fall des Eintretens der vorgenannten Umstände bei Lieferanten von Alpinion. Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche zwischen den Parteien entstehen nicht.

§ 4 Zahlungen
(1) Zahlungen sind mit Erhalt der Rechnung rein netto fällig. Der Vertragspartner gerät spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt ist Alpinion berechtigt, 8%-Punkte Verzugszinsen über dem Basiszinssatz zu berechnen. (2) Alpinion ist berechtigt, nach gesonderter Vereinbarung Teil-, Abschlags- und Anzahlungen zu fordern.

(3) Alpinion hat das Recht, den Vertragspartner nur per Nachnahme oder Vorauskasse zu beliefern. Ist die Erfüllung des Vergütungsanspruches wegen nach Vertragsschluss eingetretener oder bekannt gewordener Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners gefährdet, hat Alpinion das Recht, Lieferungen nur noch gegen Vorauskasse oder Nachnahme auszuführen bzw. noch nicht ausgelieferte Ware bis zur Zahlung der ausstehenden Forderungen zurückzubehalten und die weitere Auftragsbearbeitung einstellen. Der Vertragspartner kann diese Rechtsfolgen durch Zahlung der gesamten Forderung oder Stellung einer anderweitigen, ausreichenden Sicherheit zu Händen von Alpinion abwenden. (4) Der Vertragspartner kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt ist. Maßgeblich ist insoweit der Eingang der Zahlung auf dem Konto von Alpinion. Im Verzugsfall werden alle bestehenden Forderungen von Alpinion gegen den jeweiligen Vertragspartner sofort zur Zahlung fällig. (5) Gegenüber Forderungen von Alpinion kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Alpinion schriftlich anerkannten Forderungen aufgerechnet werden. Die Aufrechnung ist gegenüber Alpinion schriftlich zu erklären.   

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die durch Alpinion gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung der Parteien im Eigentum von Alpinion (Eigentumsvorbehalt). (2) Kommt der Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, hat Alpinion das Recht, vom Vertrag zurückzutreten; dieses Recht besteht insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges des Vertragspartners. (3) Der Vertragspartner hat Alpinion unverzüglich über Pfändungen sowie sonstige Eingriffe Dritter zu informieren, damit Alpinion die bestehenden Rechte an der Vorbehaltsware wahrnehmen kann. Der Vertragspartner hat Alpinion auch über eine wesentliche Verschlechterung seiner finanziellen Lage, insbesondere über den Antrag auf Eröffnung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu informieren. (4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten Vorbehaltsware, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, an Alpinion ab. Alpinion nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung weiterhin ermächtigt. Alpinion behält sich das Recht vor, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen, soweit der Vertragspartner seine Zahlungspflichten gegenüber Alpinion nicht ordnungsgemäß erfüllt. Zu weitergehenden Verfügungen über die gelieferte Ware ist der Vertragspartner nicht berechtigt. (5) Alpinion verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit sie 20 % der zu sichernden Forderung übersteigen. Die Freigabe erfolgt auf Verlangen des Vertragspartners.

§ 6 Gewährleistung, Mängelansprüche
(1) Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für Verschleißteile wird keine Gewährleistung durch Alpinion übernommen. Soweit gebrauchte Gegenstände gekauft werden übernimmt Alpinion hierfür eine Gewährleistung von 6 Monaten ab Lieferung. (2) Als Beschaffenheit der Ware wird ausschließlich die Produktbeschreibung von Alpinion vereinbart. Weitergehende Beschaffenheitsvereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Alpinion. (3) Der Vertragspartner hat die gelieferte Ware unverzüglich und umfassend auf Mängel oder Beeinträchtigungen zu prüfen. (4) Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Prüfung der Ware schriftlich gegenüber der Alpinion Medical Deutschland GmbH, Lilienthalstrasse 17a, 85399 Hallbergmoos anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Transportschäden sind unverzüglich dem jeweiligen Transportunternehmen anzuzeigen. (5) Mängel werden nach Wahl von Alpinion durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener  Frist behoben. Alpinion hat das Recht, zwei Nachbesserungsversuche vorzunehmen. (6) Der Vertragspartner hat das Recht, soweit die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen ist, durch Alpinion verweigert wurde oder nicht innerhalb angemessener Frist erbracht wurde, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner hat, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, das Recht Schadensersatz zu fordern. Für die Geltendmachung von Schadensersatz ist der Nachweis eines Verschuldens Alpinion notwendig. (7) Alpinion haftet nicht für Schäden und Mängel der gelieferten Ware, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßige Benutzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung sowie ungeeignete Betriebsmittel durch den Vertragspartner oder einen Dritten entstanden sind.

§ 7 Haftung
(1) Die Haftung von Alpinion ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Alpinion haftet nicht für Schäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  (2) Soweit die Haftung von Alpinion ausgeschlossen ist, umfasst der Haftungsausschluss auch die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. (3) Die Haftung wird jedenfalls auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt und wird auf den Betrag des Nettowarenwertes begrenzt. (4) Eine Änderung der Beweislastregeln ist mit vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden. (5) Zwingende gesetzliche Haftungen, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz oder dem Medizinproduktegesetz, bleiben unberührt.

§ 8 Reparaturen und sonstige Serviceleistungen
(1) Soweit neben der Lieferung auch Reparatur- und sonstige Serviceleistungen zwischen den Parteien vereinbart werden, erfolgen diese Leistungen auf der Grundlage eines unabhängigen und rechtlich selbständigen Reparatur- und/oder Servicevertrags (Werkvertrag) zwischen den Parteien.

§  9 Schriftform
(1)  Alle Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 

§ 10 Sonstiges            
(1) Erfüllungsort für die Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hallbergmoos. Gerichtstand für alle Streitigkeiten im Rahmen der vertraglichen Beziehung der Parteien ist, soweit eine Vereinbarung gesetzlich zulässig ist, Freising. (2) Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Anwendung des UN – Kaufrechts oder anderer internationaler Übereinkommen für Handels- oder Kaufgeschäfte wird zwischen den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen. (3) Das Urheberrecht und alle weiteren Rechte an Bau- und Konstruktionszeichnungen, Angebotsunterlagen sowie sonstigen von Alpinion überlassenen Dokumenten verbleibt bei Alpinion. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, die Unterlagen an Dritte oder andere Firmen weiterzugeben oder die Unterlagen im geschäftlichen Verkehr mit Dritten zu nutzen. (4) Die Parteien vereinbaren, über den Inhalt der gemeinsamen Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Tatsachen, Betriebsabläufe und sonstigen Informationen über den Geschäftspartner. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet nicht mit dem Ende der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, sondern besteht auf unbestimmte Zeit fort. (5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

Stand: Mai 2011